Weitere Entscheidung unten: OLG München, 17.01.1994

Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93   

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BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93 (https://dejure.org/1994,1203)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1994 - IV ZR 129/93 (https://dejure.org/1994,1203)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - IV ZR 129/93 (https://dejure.org/1994,1203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl - Eingeschränktes Leistungsversprechen - Mindestvortrag zum Diebstahl - Fensterflügel - Türblätter - Feste Gebäudebestandteile

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ABN 86 § 2 Nr. 2
    Anforderungen an den Nachweis des Diebstahls von Baubestandteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen von Ansprüchen des Versicherungsnehmers in der Bauwesenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauleistungsversicherung: Welcher Diebstahl ist versichert? (IBR 1994, 494)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1300
  • MDR 1995, 367
  • VersR 1994, 1095
  • VersR 1994, 1185
  • BauR 1994, 659
  • r+s 1994, 478
  • ZfBR 1994, 271
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80

    Begriff der Entwendung

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93
    Denn anders als z.B. in der Regelung des § 12 Abs. 1 Ziff. I b Satz 1 AKB findet sich in § 2 (2) ABN der Auffangbegriff "Entwendung" (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 58) gerade nicht; § 2 (2) ABN enthält damit ein von vornherein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes Leistungsversprechen.

    Auch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal muß deshalb gegeben sein, wenn wie hier mit § 2 (2) ABN auf das Vorliegen des mit Strafe bedrohten Tatbestandes abgestellt wird (vgl. zu § 12 Abs. 1 Ziff. I b Satz 1 AKB: BGHZ 79, 54, 57).

    Für den Fall des Diebstahls ist deshalb grundsätzlich auch der Nachweis des subjektiven Unrechtselements zu fordern (BGHZ 79, 54, 60; vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 1976 - IV ZR 212/74 - VersR 1976, 529 unter III zum Nachweis des Diebstahlsvorsatzes im Rahmen des § 1 Abs. 2 AEB).

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93
    Ebenso wie in der Einbruchdiebstahlversicherung oder in der Fahrzeugversicherung (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Januar 1991 - IV ZR 14/90 - VersR 1991, 297 unter II, 2; vom 14. Juli 1993 - IV ZR 179/92 - VersR 1993, 1007 unter 4 a) genügt er auch hier seiner Beweislast mit dem Nachweis eines äußeren Sachverhalts ("äußeres Bild"), der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen Diebstahl zuläßt.

    Die dem Versicherungsvertrag zu entnehmende stillschweigende Abrede über eine Beweismaßabsenkung zugunsten des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 14. Juli 1993, aaO.) gründet sich auf die Erwägung, daß ohne eine solche Herabsetzung des Beweismaßes die Versicherung für den Versicherungsnehmer ohne Wert wäre.

  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 166/85

    Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes - Serienmäßig hergestellter Dampfkessel -

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93
    Für ein "Einfügen" kommt es aber auf eine mehr oder weniger feste Verbindung nicht an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85 - BGHR BGB § 94 Abs. 2 Heizungsanlage 1).

    Hinzu kommt, daß selbst im Rahmen des § 94 Abs. 1 BGB für die dort erforderte feste Verbindung mit dem Boden die Verkehrsauffassung von Bedeutung ist (Staudinger/Dilcher, 12. Aufl. § 94 Rdn. 6); ob eine feste Verbindung im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB vorliegt, läßt sich rechtsgrundsätzlich nicht beantworten (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85 - BGHR BGB § 94 Abs. 1 Heizkessel 1).

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 87/91

    Ersatzbestandteile in der Wohngebäudeversicherung

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93
    Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Bedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 18. März 1992 - IV ZR 87/91 - VVGE § 2 VGB Nr. 1 = VersR 1992, 606 unter 2).
  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90

    Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für einen Nachschlüsseldiebstahl -

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93
    Ebenso wie in der Einbruchdiebstahlversicherung oder in der Fahrzeugversicherung (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Januar 1991 - IV ZR 14/90 - VersR 1991, 297 unter II, 2; vom 14. Juli 1993 - IV ZR 179/92 - VersR 1993, 1007 unter 4 a) genügt er auch hier seiner Beweislast mit dem Nachweis eines äußeren Sachverhalts ("äußeres Bild"), der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen Diebstahl zuläßt.
  • BGH, 12.03.1976 - IV ZR 212/74

    Umfang der Einbruchdiebstahlversicherung

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93
    Für den Fall des Diebstahls ist deshalb grundsätzlich auch der Nachweis des subjektiven Unrechtselements zu fordern (BGHZ 79, 54, 60; vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 1976 - IV ZR 212/74 - VersR 1976, 529 unter III zum Nachweis des Diebstahlsvorsatzes im Rahmen des § 1 Abs. 2 AEB).
  • BGH, 05.07.2023 - IV ZR 118/22

    Kontrollfreiheit der sogenannten "erweiterten Schlüsselklausel" in der

    Zwar ist der Begriff des "Diebstahls" ein Rechtsbegriff des Strafrechts, der seine nähere Ausformung durch die dort geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen (§ 242 StGB) erhält (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 129/93, VersR 1994, 1185 [juris Rn. 13]).
  • OLG Saarbrücken, 13.11.2013 - 5 U 359/12

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an einen leidensbedingten

    Damit sie sachgerecht vortragen kann, muss der Versicherer die prägenden Merkmale des Verweisungsberufs konkret benennen, vor allem die dessen Anforderungen entsprechende Vorbildung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, die Möglichkeiten des Einsatzes technischer Hilfsmittel, die üblichen Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten und die übliche Entlohnung (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1994 - IV ZR 129/93 - VersR 1994, 1095; Senat, Urt. v. 1.10.2003 - 5 U 134/03 - OLGR 2004, 183).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2003 - 5 U 451/02

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Betriebsumorganisation

    Die geforderten Negativbeweise kann der Versicherungsnehmer jedoch nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer zuvor den von ihm beanspruchten Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher konkretisiert (BGH, U. v. 28.9.1994 - IV ZR 226/93, NJW-RR 1995, 20 unter 2 a; U. v. 29.6.1994 - IV ZR 129/93, VersR 1994, 1095 unter 2 b).

    Solche allgemeinen Hinweise, mit denen lediglich Tätigkeitsbereiche namhaft gemacht werden, sind unzureichend (BGH, U. v. 28.9.1994 a.a.O. unter 2 b; U. v. 30.9.1992 - IV ZR 227/91, VersR 1992, 1386 unter II 4); der Versicherte könnte sie lediglich mit Beweisangeboten bekämpfen, die als Ausforschungsversuch gewertet werden müssten (vgl. BGH, U. v. 29.6.1994, a.a.O.).

  • KG, 18.06.2020 - 6 U 5/19

    Hausratversicherung: Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl ohne

    Die Auffassung, die Versicherungsbedingungen seien dahingehend auszulegen, dass der Begriff des Diebstahls auf den entsprechenden strafrechtlichen Begriff verweist, begründet das Landgericht mit einem Verweis auf das Urteil des BGH vom 29. Juni 1994, IV ZR 129/93, wonach in der Bezugnahme auf einen "Diebstahl" in Versicherungsbedingungen eine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Fall des Vorliegens des mit Strafe bedrohten (objektiven und subjektiven) Tatbestands nach § 242 StGB liege.

    c) Die hier vertretene Auffassung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BGH in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 29. Juni 1994, IV ZR 129/93.

  • OLG Saarbrücken, 01.10.2003 - 5 U 134/03

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zur Frage der Wirksamkeit von Auschlussklauseln

    Damit der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Negativbeweis, dass er den Verweisungsberuf nicht ausüben kann oder dieser seinem bisher ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist, führen kann, muss der Versicherer den von ihm beanspruchten Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher konkretisieren (BGH, U. v. 29.6.1994 - IV ZR 129/93, VersR 1994, 1095).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2011 - 5 U 123/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Beweislastumkehr und Anerkenntnis bei

    Damit der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Negativbeweis, dass er den Verweisungsberuf nicht ausüben kann oder dieser seinem bisher ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist, führen kann, muss der Versicherer den von ihm beanspruchten Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) hinreichend konkretisieren (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1994 - IV ZR 129/93 - VersR 1994, 1095; Senat, Urt. v. 1. Oktober 2003 - 5 U 134/03-14 - OLGR 2004, 183).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2008 - 5 U 124/07

    Anspruch auf Zahlung aus einer Lebensversicherung mit

    Damit der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Negativbeweis, dass er den Verweisungsberuf nicht ausüben kann oder dieser seinem bisher ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist, führen kann, muss der Versicherer den von ihm beanspruchten Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z.B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher konkretisieren (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1994 - IV ZR 129/93 , VersR 1994, 1095; Senat, Urt. v. 01.10.2003 - 5 U 134/03 -14 -, OLGR Saarbrücken 2004, 183-188, [...] Rdnr. 55).
  • OLG Köln, 25.10.1994 - 9 U 188/94

    Zur abgelehnten Entschädigung aus Teilkaskovertrag bei - behauptetem -

    Ähnlich wie in den vollendeten Diebstahlsfällen (vgl. dazu insbesondere Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 3 b mit Nachweisen zur Rechtsprechung) muß es daher genügen, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines auf die Entwendung des Fahrzeugs selbst oder seiner mitversicherten Teile gerichteten Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (ähnlich auch Stiefel/Hofmann, a.a.O., die jedoch generell in Zweifelsfällen davon ausgehen wollen, daß die Tat dem Fahrzeug selbst oder einem Fahrzeugteil gegolten hat; vgl. auch BGH VersR 1994, 1185, hinsichtlich der Beweisführung in bezug auf die Zueignungsabsicht eines Diebs).
  • VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928

    Klage eines Arztes auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente wegen des Vorliegens

    Eine solche "Aufzeigelast" treffe nicht nur den Versicherer im Privaten Rentenversicherungsrecht (BGH, Urteil v. 29.6.1994 - IV ZR 129/93), sondern auch der gesetzliche Rentenversicherungsträger müsse seinem Versicherten in zahlreichen Fällen eine zumutbare Verweisungstätigkeit nennen, so etwa in Fällen, in denen fraglich bleibt, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt aufgrund seines Gesundheitszustandes praktisch verschlossen bleibt (vgl. BSG, U.v. 9.5.2012, B 5 R 68/11 R).
  • OLG Dresden, 12.01.2018 - 4 U 1487/17

    Wohngebäudeversicherung - Dachbeschädigung durch Hagelschlag

    Für diese Behauptung und damit für den Eintritt des Versicherungsfalles ist die Klägerin allgemeinen Beweislastregeln folgend beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1994, IV ZR 129/93, juris Rz. 15; Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., Einleitung Rz. 353 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 01.03.2018 - 4 U 1487/17
  • OLG Köln, 22.10.1996 - 9 U 64/96

    Persönliche Glaubwürdigkeit des angeblich bestohlenen Versicherungsnehmers;

  • LG Essen, 24.09.2009 - 10 S 218/09

    Versicherungsrecht, Zivilrecht

  • LG Köln, 12.01.2022 - 20 O 143/21

    Hausratversicherung - Wohnungseinbruchsdiebstahl - keine Einbruchsspuren

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Rechtsprechung
   OLG München, 17.01.1994 - 26 U 3886/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4707
OLG München, 17.01.1994 - 26 U 3886/93 (https://dejure.org/1994,4707)
OLG München, Entscheidung vom 17.01.1994 - 26 U 3886/93 (https://dejure.org/1994,4707)
OLG München, Entscheidung vom 17. Januar 1994 - 26 U 3886/93 (https://dejure.org/1994,4707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt eines Arbeitsunfalls bei Elektroarbeiten ; Ärztlicher Feststellung der Invalidität ; Nichteinhaltung der Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs

  • VersR (via Owlit)

    AUB 61 § 8 II Nr. 1
    Voraussetzungen der ärztlichen Feststellung einer Invalidität

  • rechtsportal.de

    AUB 61 § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 565
  • r+s 1994, 478
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.1987 - IVa ZR 195/86

    Fristgerechte Einreichung ärztlicher Feststellungen in der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG München, 17.01.1994 - 26 U 3886/93
    Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist nicht, wann der Arzt die für die Invaliditätsfeststellung erforderlichen Befunde erhoben hat, sondern wann er seine Bewertung der Befunde schriftlich niedergelegt hat (vgl. BGH VersR 1988, S. 286, 287; OLG Koblenz VersR 1993, S. 1262).
  • BGH, 25.04.1990 - IV ZR 28/89

    Einhaltung der Frist für die Geltendmachung der Invalidität

    Auszug aus OLG München, 17.01.1994 - 26 U 3886/93
    Nur auf diese Weise läßt sich bei späterer Vorlage der Feststellung an die Versicherung die Einhaltung der Frist für die Erstellung beweisen (vgl. BGH NJW-RR 1990, S. 1048, 1049).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ZR 7/77

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers

    Auszug aus OLG München, 17.01.1994 - 26 U 3886/93
    Die Beklagte hat ihrerseits keine ärztlichen Untersuchungen des Klägers veranlaßt, die es ihr jetzt verwehren würden, sich auf den Fristablauf zu berufen (vgl. hierzu BGH VersR 1978, S. 1036, 1038).
  • BGH, 19.12.1990 - IV ZR 255/89

    Unfallversicherung - Invaliditätsfeststellung - Beweislast - Leistungsausschlüsse

    Auszug aus OLG München, 17.01.1994 - 26 U 3886/93
    Unerheblich dabei wäre allerdings gewesen, daß sich die getroffene Feststellung nicht an der Gliedertaxe des § 8 II Abs. 2 AUB ausrichtete (BGH NJW-RR 1991, S. 539).
  • OLG Koblenz, 18.12.1992 - 10 U 595/92

    Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer

    Auszug aus OLG München, 17.01.1994 - 26 U 3886/93
    Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist nicht, wann der Arzt die für die Invaliditätsfeststellung erforderlichen Befunde erhoben hat, sondern wann er seine Bewertung der Befunde schriftlich niedergelegt hat (vgl. BGH VersR 1988, S. 286, 287; OLG Koblenz VersR 1993, S. 1262).
  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94

    Versäumung der Frist zur Geltendmachung unfallbedingter Invalidität

    Invalidität im Sinne der AUB läßt sich aber nicht ohne Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauergesundheitsschadens feststellen, denn für den Entschädigungsanspruch maßgebend ist nur unfallbedingte Invalidität (vgl. dazu auch OLG München in VersR 1995, 565 [OLG München 17.01.1994 - 26 U 3886/93] unter 1).
  • OLG Celle, 22.11.2007 - 8 U 161/07

    Ansprüche aus einer Unfallversicherung wegen Invalidität; Erforderlichkeit einer

    OLG München VersR 1995, 565.
  • OLG Saarbrücken, 20.06.2007 - 5 U 70/07

    Private Unfallversicherung: Anforderungen an die ärztliche

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung des BGH, aber auch die Entscheidung des BGH vom 25.4.1990, IV ZR 28/98 (VersR 1990, 732) überwiegend dafür ausgesprochen, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung in schriftlicher Form erfolgen müsse (OLG Hamm, VersR 2004, 187; OLG Stuttgart, RuS 2003, 211; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 449; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 1434; OLG Frankfurt, VersR 1996, 618; OLG Koblenz, VersR 1993, 1262; OLG Köln, VersR 1989, 352; OLG München, VersR 1995, 565; siehe auch Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., AUB 94 § 7, Rdnr. 15, m.w.N.; Grimm, AUB, 2. Aufl., § 7, Rdnr. 11, m.w.N.).
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